AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sowohl den Verkauf von Tickets durch den Jubeljahre e.V (Teil I) als auch die Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten, die der Jubeljahre e.V. als Veranstalter durchführt (Teil II).

Teil I

Ticketerwerb/ Einschluss von Reiseleistungen

Der Jubeljahre e.V vertreibt die Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde den Jubeljahre e.V mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem Jubeljahre e.V zustande. Ist der Jubeljahre e.V selbst Veranstalterin, so gelten für die Veranstaltung die Bedingungen gemäß Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Themenübersicht Teil I

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsabschluss, Stornierung
  3. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten
  4. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular
  5. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf
  6. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen
  7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

I. Geltungsbereich

Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge betreffend die Lieferung von Tickets gelten im Verhältnis zum Jubeljahre e.V ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Vertragsabschluss, Stornierung

  1. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er das Feld „Kaufen“ angeklickt hat. Mit Übersendung der Transaktionsnummer durch den Jubeljahre e.V an den Kunden und der Übersendung der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Zahlung bei dem Jubeljahre e.V kommt ein Vertrag zustande.
  2. Der Kunde hat seine Sendung nach Erhalt umgehend auf Vollständigkeit zu prüfen. Reklamationen können nur bis 14 Tage nach Erhalt der Sendung angenommen werden.
  3. Der Jubeljahre e.V ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen von dem Jubeljahre e.V aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.
  4. Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
  5. Das Ticket ist nicht übertragbar und kann nicht auf andere Personen umgeschrieben werden.

III. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

  1. Die Zahlung ist durch PayPal möglich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Der Gesamtpreis ist bis zu dem mitgeteilten Datum vollständig auf das von dem Jubeljahre e.V benannte Konto zu überweisen.
  2. Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Online-Shop des Verkäufers mitgeteilt.
  3. Müllpauschale:  Jeder Festivalbesucher erhält mit seinem Ticket eine Müllpfandmarke (Wert: 5 Euro – bereits im Ticketpreis enthalten) und bekommt bei Einlass einen Müllsack. Gegen Rückgabe des gefüllten Müllsacks (mind. 70%) und Vorzeigen der Pfandmarke werden 5 Euro Müllpauschale bar ausgezahlt.
  4. Im Ticketpreis enthalten sind ebenfalls Gebühren des Zahlungssystems.

IV. Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular

Ein Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher. Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben wollen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht für Verbraucher kann vorzeitig erlöschen bei folgenden Verträgen:

  • Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt, soweit der Jubeljahre e.V Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Jubeljahre e.V bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.

 

Im Übrigen gilt für Verträge mit Verbrauchern das Folgende:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, dem Jubeljahre e.V, co Julia Lux, Ella Kay Strasse 42, 10405 Berlin , E-Mail: tickets@jubeljahre.today, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück: an Jubeljahre e.V., co Julia Lux, Ella Kay Strasse 42, 10405 Berlin

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) die Erbringung der folgenden Dienstleistung(*):

Bestellt am (*)/erhalten am (*):

Name des/der Verbrauchers/in:

Anschrift des/der Verbrauchers/in:

Unterschrift des / der Verbrauchers / in (nur bei Mitteilung auf Papier):

 

Datum:

___________________

(*) unzutreffendes streichen

Ende der Widerrufsbelehrung und des Muster-/Widerrufsformulars

Folgen des Widerrufs

Im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher gilt das Folgende:

Der Jubeljahre e.V kann die Rückzahlung verweigern, bis der Jubeljahre e.V. die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Jubeljahre e.V. über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet hat, an den Jubeljahre e.V. zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf ein zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

VI. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf

  1. Ist der Kunde Verbraucher, behält der Jubeljahre e.V. sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus den Tickets ergebenden Anspruchs unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. 
  2. Ist der Kunde nicht Verbraucher, mithin Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behält der Jubeljahre e.V. sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei personalisierten Tickets gilt die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung des Ausgleichs einer noch offenen Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Jubeljahre e.V. nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
  4. Sofern und soweit eine Haftung des Jubeljahre e.V. nicht gegeben ist, ist die Haftung des Jubeljahre e.V. in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen / -ausschlüsse gelten auch für die Haftung des Jubeljahre e.V. für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Jubeljahre e.V.

VII. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

  1. Der Jubeljahre e.V. haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Des Weiteren haftet der Jubeljahre e.V., sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzt wird.
  3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Jubeljahre e.V. nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
  4. Sofern und soweit eine Haftung des Jubeljahre e.V. nicht gemäß Ziffer VI.1, Ziffer VI.2 oder VI.3. gegeben ist, ist die Haftung des Jubeljahre e.V. in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen / -ausschlüsse dieser Ziffer VI gelten auch für die Haftung des Jubeljahre e.V. für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Jubeljahre e.V..

VIII. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen

Der Kunde darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung des Jubeljahre e.V. verwenden. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist der Jubeljahre e.V. berechtigt, von dem Kunden eine von ihr nach ordnungsgemäßen Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Der Kunde kann die Berechtigung der Vertragsstrafe und deren Höhe gerichtlich überprüfen lassen.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
  3. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Berlin, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin. Berlin ist im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Kunden, die nicht Kaufleute sind, ausschließlicher Gerichtsstand. Der Jubeljahre e.V. ist allerdings berechtigt, ihre Kunden auch an einem anderen international zuständigen Gericht zu verklagen.
  5. Die Europäische Kommission stellt ab dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse des Jubeljahre e.V. lautet: hello@jubeljahre.today.
  6. Sofern der Kunde Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist der Jubeljahre e.V. darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.

Teil II

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen

Themenübersicht

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Hausordnung Festivalgelände
  3. Verhaltenskodex  

I. Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung von Festivals

Definition Veranstaltungs- und Festivalgelände

Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden.

Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken oder Camping genutzt werden sowie alle weiteren Flächen.

  1. Zutrittsberechtigungen / Eintrittsband

Jeder Festivalbesucher erhält ein Eintrittsbändchen.

Jugendlichen unter 18 Jahre wird der Zutritt nur mit Begleitung eines Erziehungsberechtigten gewährt.

Im Übrigen gelten für die Veranstaltung ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Verstößt ein Besucher gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände, so kann der Veranstalter das Festivalbändchen zurückverlangen. Der Besucher hat dann das Veranstaltungsgelände dauerhaft und ohne Erstattung des Kaufpreises zu verlassen.

  1. Die Haftung des Veranstalters (Jubeljahre e.V.)

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

  1. Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung

Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung  der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Schadensersatz geltend zu machen.

Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung.

Hat der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten, so erlischt der Anspruch des Besuchers auf (anteilige) Erstattung des Kaufpreises. Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, nachdem Besucher die Campingfläche betreten haben, so haben die Besucher den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise nach vorheriger Aufforderung durch den Veranstalter vorzunehmen. Der Veranstalter wird hierzu den Besuchern eine angemessene Frist setzen. Befinden sich nach Ablauf der von dem Veranstalter gesetzten Frist noch Gegenstände auf dem Gelände, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu entsorgen.

  1. Betreten und Verlassen eines Festivalgeländes

Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

  1. Sicherheitskontrollen

Beim Einlass auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen, Glasflaschen etc.) ist untersagt. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehreren verbotenen Gegenständen kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffende Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

  1. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

  1. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festival Armbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

  1. Hör- und Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

  1. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosung Zwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.

Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalarmbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

  1. Nutzung der Campingfläche

Das Campieren ist nur auf den ausgewiesenen Zelt- und Campingplätzen gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, beim Einlass  nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig zu öffnen, sondern die Campingfläche bereichsweise nach Bedarf zu öffnen. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Die Nutzung von Kochgeräten, Gas-Kochgeräten und offene Feuer sind nicht gestattet.

Die Besucher haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände des Besuchers auf der Campingfläche, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.

  1. Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen/Zuteilung von Flächen bei Festivals

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Im Übrigen ist ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet.

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an. Für die Auswahl der Abschlepper kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen, insbesondere kann der Veranstalter nicht gewährleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers, und zwar auch, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

  1. Programmänderungen bei Festivals

Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen), auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.

  1. Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

  1. Sperrung/ Räumung von Flächen bei Festivals

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

  1. Witterungseinflüsse/ Passende Kleidung und Schuhwerk

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit abzusagen.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

  1. Verbot des gewerblichen Pfandsammelns/ Verbot gewerblicher Verkaufsstellen

Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, ist auf dem Veranstaltungs- und dem Festival Gelände strengstens untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, Besucher, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von der Veranstaltung auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.

Es ist strengstens untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters, Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorwege der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.

  1. Aushänge/ Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungs Personals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

Es gelten die Vorgaben in Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Jubeljahre e.V..

Für Besucher, die Verbraucher sind, wird vorsorglich nochmals auf Folgendes hingewiesen:

  • Die Europäische Kommission stellt ab dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse des Jubeljahre e.V. lautet: hello@jubeljahre.today.
  • Sofern der Besucher Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist der Jubeljahre e.V. darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzung mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.
  • Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

II. Hausordnung Festival Gelände

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.

Anordnungen der Ordnungskräfte

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.

Betreten des Veranstaltungsgeländes

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalbändchen erlaubt. Dieses Festivalbändchen erhält der Besucher beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.

Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Eintritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungs Personals ist Folge zu leisten.

Sicherheitskontrollen / verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Gegenstände. Verboten sind Drogen und Waffen.

Führt ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich der Veranstalter vor, den Besucher bei der Polizei anzuzeigen.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Fluchtwege / Rettungswege

Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren. Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten! Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände ist nicht erlaubt.

Haftung des Veranstalters bei Diebstahl

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Dies gilt nicht, sofern und soweit dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Flächen gilt das Jugendschutzgesetz.

Nutzung der Toiletten

Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem Ausschluss geahndet werden.

Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem Ausschluss von der Veranstaltung geahndet werden.

Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) verliert die Eintrittskarte oder das Festival Armbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.

Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Festivalgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t (inkl. Kfz-Anhänger) abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrt behindernd auf Fahrwegen oder in Feuerwehrzufahrten abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Parkfläche. Die Parkflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von dem Ordnungspersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen wetterbedingt erschwert/ eingeschränkt sein kann.

Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.

Verbot des Wildcampens

Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die durch den Veranstalter ausgewiesenen Campingflächen benutzen.

Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienst Personal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. 

Betreten des Campingbereichs

Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festival Armbändchen erlaubt.

Gepäcktransport

Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schieberollo Bügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

 Naturflächen/ Naturschutzgebiet

Das Festivalgelände befindet sich auf oder in der Nähe von mehreren geschützten Naturflächen. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerstören. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) gegraben werden. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt!

Betrieb von Soundanlagen

Der Betrieb von eigenen und mitgebrachten Soundanlagen ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

Rauchverbot

Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Gebäuden und Zelten ist nicht gestattet.

COVID-19 Vorkehrungen

Das Gelände darf nur betreten wer vollständig geimpft und eine Boosterimpfung erhalten hat und dies entsprechend nachweisen kann. Wir behalten es aufgrund der dynamischen Pandemielage, negative Covidtest die nicht älter 24 Stunden sind zu vorauszusetzen.

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